Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 1995 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen geändert wird
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes – FUGG, LGBl. Nr. 22/1995, wird verordnet:
Artikel I
Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt:
„§ 3a
Die Gebührenansätze im § 1 Abs. 1 Spalte 1 lit. a bis lit. d, Abs. 5, § 2 Z. 7 sowie § 3 Abs. 3 sind vor der Anwendung mit 0,88 zu multiplizieren. Die Gesamtgebühren der Spalte 3 verringern sich in dem Ausmaß, als sich die Beträge in Spalte 1 verringern. Die Höchstbeträge gemäß § 3 Abs. 2 verringern sich von S 48.000,– auf S 42.000,–, von S 38.000,– auf S 34.000,– und von S 10.000,– auf S 9.000,–."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer