LGBL_ST_19950908_65•Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
LGBL_ST_19950908_65Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der LandwirtschaftGazette08.09.1995
Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden kurz Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Bereich der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft einschließlich der Pelztierhaltung Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren zu erlassen.
Artikel II
(1) In den Rechtsvorschriften gemäß Artikel I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Rindern und Schweinen den in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.
(2) In den Rechtsvorschriften gemäß Artikel I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Hausgeflügel den in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.
(3) In den Rechtsvorschriften gemäß Artikel I ist jedenfalls vorzusehen, daß
Artikel III
Die Vertragsparteien kommen überein,
Artikel IV
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Rechtsvorschriften gemäß Artikel I Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage zulässig sind.
(2) Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen nach Artikel II Abs. 1 können bis zu 15 Jahre betragen.
(3) Übergangsfristen für Anpassungen bereits bestehender Anlagen nach Artikel II Abs. 2 können für Maßnahmen im Sinne der Anlage 2, Tabelle 1, bis zu zwei Jahre, ansonsten bis zu zehn Jahre betragen.
(4) Die Neuerrichtung von Anlagen und Änderungen bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 erfolgen.
(5) Bei Anpassungsmaßnahmen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Rücksicht zu nehmen.
Artikel V
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 9. November 1994 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft erfüllt sind.
Artikel VI
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
Artikel VII
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Artikel VIII
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften einander unverzüglich mitzuteilen.
Artikel IX
Diese Vereinbarung steht dem Land Salzburg zum Beitritt offen. Vorbehalte sind ausgeschlossen. Ein solcher Beitritt wird zwei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilung eingelangt ist, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel X
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Karl Stix
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Christof Zernatto
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Erwin Pröll
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Josef Ratzenböck
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Josef Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Wendelin Weingartner
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Martin Purtscher
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Helmut Zilk
Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel V mit 5. September 1995 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
Anlage 1
Rinder- und Schweinehaltung
I.
Bewegungsmöglichkeit
Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
Tabelle 1:
TierartEinraum-
buchten Bodenfläche
je Tier (m2)Mehrraumbuchten ohne BoxenTrog- bzw.
Freßplatzlänge
je Tier (m)
Liegefläche
je Tier (m2)Lauf-, Mist-
oder Fressgang-
breite (m)
Kälber bis 180 kg
Kälber bis 220 kg
Jung- und Mastvieh bis 350 kg
Jung- und Mastvieh
350 bis 600 kg
Milchkühe1,7
2,0
3,0
5,0
5,01,0
1,3
1,5
2,5
3,01,4
1,5
1,8
2,0
2,20,42
0,45
0,54
0,70
0,75
Boxenlaufställe für Milchkühe
Liegeboxen Breite 1,20 m Länge 2,20 m (gegenständige
Boxen) bzw.
Laufgangbreite: 2,20 m 2,40 m (wandständige Boxen)
Abkalbebox muß vorhanden sein.
Tabelle 2:
Ferkel
bis 30 kgSchweine
30 bis 60 kgSchweine
60 bis 110 kgSauen
Freßplatz
Freßplatzbreite pro Tier
bei Gruppenhaltung
Zahl der Freßplätze bei Vorratsfütterung
18 cm
1 pro 4 Tiere
27 cm
1 pro 4 Tiere
33 cm
1 pro 4 Tiere
40 cm
Bodenflächen
Einzelstände/Anbindestandplätze
Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz
Gesamtbuchtenfläche
Abferkelbuchten (mit Ferkel)
–
0,25 m2
0,40 m2
–
–
0,40 m2
0,70 m2
–
–
0,60 m2
1,00 m2
–
65 x 190 cm
1,10 m2
2,50 m2
5,00 m2
Buchten mit Vollspaltenböden
(ÖNORM L 5290)
0,30 m2
0,50 m2
0,70 m2
II.
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
III.
Bodenbeschaffenheit
Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein.
IV.
Stallklima
Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten
werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. Eine Alarmanlage und ein geeignetes Ersatzsystem sind vorzusehen.
In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von
60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.
Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Jungvieh und Kühe:1,0
Mastkälber und Mastrinder1,25
Ferkel bis 30 kg:2,5
Mastschweine bis 50 kg:2,0
Mastschweine bis 110 kg:1,25
Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen:1,25
leere und trächtige Sauen und Eber:0,75
Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m2 Fenster- und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein.
Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten
werden. Die Lichtphase muß mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen.
Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 Prozent der Fußbodenfläche betragen.
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so
installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
V.
Betreuungsintensität
Anlage 2
Geflügelhaltung
I.
Bewegungsmöglichkeit
Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 1 festgelegten
Mindestanforderungen einzuhalten:
Tabelle 1:
Bodenfläche je Tier
Legehennen
ZuchttiereMasttiereKücken und Junghennen
von Legerassen
in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen
(= „Käfighaltung")
Legehennen bis 2 kg 450 cm2 je Tier
Legehennen über 2 kg 550 cm2 je Tier
Mastelterntiere: 1440 cm2 je Hahn
550 cm2 je Henne
Legeelterntiere in
Familienhaltung: 550 cm2 je Tier
in Ställen mit Volierenhaltung
1 m2 begehbare Fläche je 9 Tiere
und 1 m2 Stallbodenfläche je 25 Tiere
in Ställen mit Bodenhaltung
(mit Kotgrube und mindestens
1/3 eingestreuter Scharraum)
1 m2 je 7 Tierein Bodenhaltung:
Masthühner1 m2 je 30 kg
Truthühner1 m2 je 40 kg
in Bodenhaltung mit Auslauf:
Stallfläche:
Masthühner1 m2 je 25 kg
Truthühner1 m2 je 25 kg
Enten1 m2 je 25 kg
Gänse1 m2 je 15 kg
Auslauffläche:
Masthühner2 m2 je Tier
Truthühner10 m2 je Tier
Enten2 m2 je Tier
Gänse 10 m2 je Tier
bis 3 Wochen alt
0,014 m2 je Tier
bis 6 Wochen alt:
0,05 m2 je Tier
bis 12 Wochen alt:
0,07 m2 je Tier
bis 18 Wochen alt:
0,10 m2 je Tier
bei Rassen bis 2 kg
0,115 m2 je Tier
bei Rassen über 2kg
in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf
Stall: 1 m2 je 7 Tiere
Auslauf: 10 m2 je Tier
II.
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
III.
Boden- und Käfigbeschaffenheit
Es sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
Tabelle 2:
Volieren- oder BodenhaltungKäfighaltung
StalleinrichtungenLegehennen ZuchttiereMasttiere
Kücken von Legerassen
bis
10 Woche
altLegehennen
Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung
16 cm/Tier
3 cm/Tier
Freßplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung8 cm/Tier
3 cm/Tier3 cm/Tier10 cm
bzw. 12 cm
bei schweren Legerassen/
Tier
Futterrinne und Rundautomaten3 cm/Tier2
cm/Tier2 cm/Tier
Trinknippel1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit
Tränkrinnenseite2,5 cm/Tier2,5
cm/Tier1 cm/Tierdurchgehend
Tränkrinne an der Rundtränke1,5 cm/Tier1,5
cm/Tier1 cm/Tier
Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge20 cm/Tier
horizontaler Sitzstangenabstand30 cm
Eiablageplatz Einzelnester1 je 5 Tiere
Gemeinschaftsnester
Tunnelnester1 m2 je
100 Tiere
IV.
Stallklima
Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten
werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist.
In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/
Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein.
Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Masthühner:4,5
Junghennen und Legehennen:3,0
Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die o. a. tierspezifischen Faktoren.
In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.
Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Bei Haltung unter
künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine Mindestruhezeit von sechs Stunden haben, während welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, daß die Tiere tatsächlich ruhen können.
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so
installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
V.
Betreuungsintensität
Anlage 3
Geflügelhaltung in Probebetrieben
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