Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für
den Alleinunterstützten S 5.865,–
den Hauptunterstützten S 5.195,–
den Mitunterstützten
§ 2
Im Februar 1996 und im August 1996 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von 500 Schilling zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, LGBl. Nr. 98/1994, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer