Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 1995, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, LGBl. Nr. 79/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 102/1994, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:
Artikel I
Im Anhang A „Operative Eingriffe" Gruppe III Pos.-Nr. 61 lautet:
„Laparoskopie – diagnostisch als selbständiger Eingriff 61".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer