Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kapellen (politischer Bezirk Mürzzuschlag)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994 und 75/1995, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Mürzzuschlag gelegenen Gemeinde Kapellen wird mit Wirkung vom 1. Juni 1996 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Schildfüllend eine wachsende silberne gotische Kapellenwand, gegliedert in Schattenfarbe durch vier zweifach getreppte Strebepfeiler, deren äußere an die Schildränder stoßen; in den Flanken blau durchbrochen je ein zweibahniges Maßwerkfenster, im mittleren rot durchbrochenen Fenster ein gestürzter silberner Drache."
§ 2
Die der Gemeinde Kapellen ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic