Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996, mit der die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 20/1996, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Im § 3 Abs. 2 ist nach lit. c folgende lit. d einzufügen:
„d)die dem Landeskrankenhaus – Universitätskliniken Graz sowie den Landeskrankenhäusern Leoben und Bruck an der Mur angegliederten Bereiche der Sonderkrankenanstalt Theresienhof-Frohnleiten als Grundgebühr 25 Prozent der täglichen Pflegegebühr des Landeskrankenhauses Leoben."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic