Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Frutten-Gießelsdorf (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994 und 75/1995, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Frutten-Gießelsdorf wird mit Wirkung vom 1. September 1996 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Rot golden über ein in Furchenstich durch drei Dreiecke unter Randrillen gezierten kupferzeitlichen Tasse ein neunblättriger, vier Trauben tragender Weinstock in Gestalt eines Lebensbaumes."
§ 2
Die der Gemeinde Frutten-Gießelsdorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic