Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz), LGBl. Nr. 11/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 11/1981, 2/1984 und 26/1990, wird geändert wie folgt:
(1) Das Erträgnis der Abgabe ist für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, für kulturelle Aufwendungen und die Sportförderung des Landes zu verwenden.
(2) Gesondert sind jedenfalls haushaltsmäßig bereitzustellen:
a)33% des Gesamtabgabenertrages für Baumaßnahmen im Bereich der Landesmuseen, von Kultureinrichtungen sowie des Landesarchivs;
b)12% des Gesamtabgabenertrages für Kulturförderungsmaßnahmen;
c)5% des Gesamtabgabenertrages für Sportförderungsmaßnahmen."
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
KlasnicRessel
LandeshauptmannLandesrat