Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für
den Alleinunterstützten S 5790,–
den Hauptunterstützten S 5300,–
den Mitunterstützten
§ 2
Im Februar 1997 und im August 1997 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von 500 Schilling zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, LGBl. Nr. 89/1995, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 3/1996, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic