Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 1997 über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Alten-, Familien- und Heimhelfern (AFHAnerkVO)
Auf Grund des § 13 des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes – AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, wird verordnet:
§ 1
Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Alten- und Heimhelfer
Die nachstehend angeführten Institutionen werden als Ausbildungseinrichtungen für Alten- und Heimhelfer anerkannt:
Caritas der Diözese Graz-Seckau, 8011 Graz, Raimundgasse 16;
–Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, 8010 Graz, Wielandgasse 31;
–Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe für Berufstätige, 8786
Rottenmann, Schloßgasse 122.
§ 2
Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Familien- und Heimhelfer
Die nachstehend angeführte Institution wird als Ausbildungseinrichtung für Familien- und Heimhelfer anerkannt:
Caritas der Diözese Graz-Seckau, 8011 Graz, Raimundgasse 16; –Fachschule für Familienhilfe, 8010 Graz, Wielandgasse 31.
§ 3
Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Heimhelfer
Die nachstehend angeführten Institutionen werden als Ausbildungseinrichtungen für Heimhelfer anerkannt:
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Waltraud Klasnic