Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 1997, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, LGBl. Nr. 99/1996, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile an den röntgendiagnostischen und strahlentherapeutischen Leistungen werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte für die röntgendiagnostischen Leistungen (I. Teil) S 3,99 und für die strahlentherapeutischen Leistungen (II. Teil) S 1,18 beträgt. Werden derartige Leistungen nicht von einem Facharzt (Facharzt für Radiologie, Facharzt für Medizinische Radiologie – Diagnostik, Facharzt für Strahlentherapie – Radioonkologie) erbracht, so verringert sich die zu verrechnende Arztgebühr um 10 Prozent."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic