LGBL_ST_19971205_80•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1997, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_19971205_80Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1997, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette05.12.1997
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1997, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996 und 61/1997, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995 und 41/1996, wird wie folgt geändert:
„(7) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen gefördert werden. Die Förderung wird im Sinne des Abs. 2 gewährt und beträgt für
„(9) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate in folgender Höhe gewährt:
Halbjährliche Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel oder Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 abzüglich folgender jährlich um 2 Prozent (bei Wohnheimen um 1,5 Prozent) zu steigernder Prozentsätze der Beträge gemäß Abs. 2 bis 8:
2,2 Prozent bei Eigentumswohnungen, 2 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. a, 1,5 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. b. Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 8 Prozent ermittelt. Sie werden so lange geleistet, bis die bei der Berechnung in Abzug gebrachten Beträge infolge deren jährlicher Steigerung die Höhe der auf der Grundlage einer Verzinsung von 8 Prozent errechneten Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel bzw. Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 übersteigen, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Annuitätenzuschüsse, die ab Zuzählung mit einem Prozent jährlich zu verzinsen sind, zurückzuzahlen."
„(11) Das Förderungsdarlehen ist jährlich mit 1 Prozent dekursiv zu verzinsen und durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen."
„(8) Ein Förderungsdarlehen erhalten folgende Förderungswerber:
–Förderungswerber mit drei oder mehr Kindern (Abs. 3 lit. a),
–Schwerbehinderte (mindestens 80 Prozent Erwerbsminderung),
–Familien mit einem schwerbehinderten, im Haushalt lebenden
Familienmitglied (nahestehende Person gemäß § 2 Z. 9 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993),
–Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967."
„Tabelle 1
Zumutbarer Wohnungsaufwand in Prozent
Haushaltsgröße (Personenanzahl)
12345
678
für die ersten S 7.500,– des Familieneinkommens––––
––––
weitere S 500,–10–––
––––
weitere S 500,–12–––
––––
weitere S 500,–14–––
––––
weitere S 500,–1610––
––––
weitere S 500,–1812––
––––
weitere S 500,–2014––
––––
weitere S 500,–221610–
––––
weitere S 500,–241812–
––––
weitere S 500,–262014–
––––
weitere S 500,–28221610
––––
weitere S 500,–30241812
––––
weitere S 500,–32262014
––––
weitere S 500,–34282216
––––
weitere S 500,–36302418
10–––
weitere S 500,–38322620
12–––
weitere S 500,–40342822
14–––
weitere S 500,–42363024
1610––
weitere S 500,–44383226
1812––
weitere S 500,–46403428
2014––
weitere S 500,–48423630
221610
weitere S 500,–50443832
241812
weitere S 500,–50464034
262014
weitere S 500,–50484236
28221610
weitere S 500,–50504438
30241812
weitere S 500,–50504640
32262014
weitere S 500,–50504842
34282216
weitere S 500,–50505044
36302418
weitere S 500,–50505046
38322620
Für weitere S 500,– des Familieneinkommens beträgt der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 2 Prozent mehr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent. Bei weiteren Familienmitgliedern setzt der nach den Prinzipien der Tabelle 1 ermittelte Wohnungsaufwand jeweils bei einem S 1.500,– höheren Familieneinkommen ein.
Wohnbeihilfentabelle
Zumutbarer Wohnungsaufwand in Schilling
monatliches Familieneinkommen in SchillingHaushaltsgröße (Personenanzahl)
12345
678
7.500–––––
–––
8.00050––––
–––
8.500110––––
–––
9.000180––––
–––
9.50026050–––
–––
10.000350110–––
–––
10.500450180–––
–––
11.00056026050––
–––
11.500680350110––
–––
12.000810450180––
–––
12.50095056026050–
–––
13.0001.100680350110–
–––
13.5001.260810450180–
–––
14.0001.430950560260–
–––
14.5001.6101.10068035050
–––
15.0001.8001.260810450110
–––
15.5002.0001.430950560180
–––
16.0002.2101.6101.100680260
50––
16.5002.4301.8001.260810350
110––
17.0002.6602.0001.430950450
180––
17.5002.9002.2101.6101.100560
26050–
18.0003.1502.4301.8001.260680
350110–
18.5003.4002.6602.0001.430810
450180–
19.0003.6502.9002.2101.610950
56026050
19.5003.9003.1502.4301.800
1.100680350110
20.0004.1503.4002.6602.000
1.260810450180
20.5004.4003.6502.9002.210
1.430950560260
21.0004.6503.9003.1502.430
1.6101.100680350
21.5004.9004.1503.4002.660
1.8001.260810450
22.0005.1504.4003.6502.900
2.0001.430950560
22.5005.4004.6503.9003.150
2.2101.6101.100680
23.0005.6504.9004.1503.400
2.4301.8001.260810
23.5005.9005.1504.4003.650
2.6602.0001.430950
24.0006.1505.4004.6503.900
2.9002.2101.6101.100
24.5006.4005.6504.9004.150
3.1502.4301.8001.260
25.0006.6505.9005.1504.400
3.4002.6602.0001.430
25.5006.9006.1505.4004.650
3.6502.9002.2101.610
26.0007.1506.4005.6504.900
3.9003.1502.4301.800
26.5007.4006.6505.9005.150
4.1503.4002.6602.000
27.0007.6506.9006.1505.400
4.4003.6502.9002.210
27.5007.9007.1506.4005.650
4.6503.9003.1502.430
28.0008.1507.4006.6505.900
4.9004.1503.4002.660
28.5008.4007.6506.9006.150
5.1504.4003.6502.900
Das Familieneinkommen über S 28.500,– und Teilbeträge, welche die jeweils vollen S 500,– übersteigen,
sowie Haushaltsgrößen über acht Personen sind sinngemäß zu berücksichtigen."
„(2) Bei Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen gemäß dem II. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 wird der für die Gewährung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand gemäß den Bestimmungen des § 7 unter Anrechnung der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Wohnbeihilfe zulässigen Kapitalmarktzinsen (§ 6) und unter Ausklammerung der Kosten für Kfz-Ein- und -Abstellplätze ermittelt."
„(2) Das Förderungsdarlehen wird im Ausmaß von S 14.000,– je Quadratmeter Nutzfläche bis zum Höchstausmaß von S 1,200.000,– zuzüglich eines allfälligen Zuschlages gemäß Abs. 3 gewährt."
„(3) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. "
„(4) Abweichend von Abs. 1 werden Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Förderungsdarlehen gewährt. Die Höhe der Förderungsdarlehen wird gemäß Abs. 2 ermittelt. Das Förderungsdarlehen wird jährlich mit 1 Prozent dekursiv verzinst. Die halbjährlichen Annuitäten betragen im –1. bis5.Jahr1,75
%,
–6. bis10.Jahr2,25
%,
–11. bis15.Jahr2,75
%,
–16. bis20.Jahr3,25
%,
–21. bis22.Jahr3,75
% des Darlehensbetrages.
Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach Erteilung der Förderungszusicherung."
„(2) Die Förderungsdarlehen haben eine Laufzeit von zehn Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 Prozent. Sofern die Förderungsdarlehen oder Förderungsbeiträge nicht in voller Höhe der Kosten der geförderten Maßnahme gewährt werden, können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel weitere Förderungsdarlehen zur Ausfinanzierung gewährt werden. Diese weiteren Förderungsdarlehen haben eine Laufzeit von zehn Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung von 3 Prozent. Die Förderungsdarlehen sind in geeigneter Weise sicherzustellen und werden nach Fortschritt der geförderten Maßnahmen ausbezahlt."
„Eine Förderung ist zudem auch für Grundstücke möglich, die zwar für eine Bebauung nicht unmittelbar geeignet, aber als Tauschflächen für Grundstücke im Bauland vorgesehen sind. Kommt ein derartiger Tausch innerhalb des Förderungszeitraumes von zehn Jahren nicht zustande, ist die Förderung zurückzuzahlen. "
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Artikel I Z. 11 bis 13 der Verordnung LGBl. Nr. 41/1996 ist auf Förderungszusicherungen, die gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 vor Inkrafttreten der zitierten Verordnung ausgestellt worden sind, ab deren Inkrafttreten anzuwenden.
(2) Artikel I Z. 4 bis 6 ist auf Förderungszusicherungen, die gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, anzuwenden.
(3) Artikel I Z. 16 ist auf Förderungsdarlehen, die gemäß § 14 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1996, gewährt worden sind, rückwirkend ab Beginn der Verzinsung und Tilgung anzuwenden.
Artikel III
Inkrafttreten
Artikel I Z. 4 bis 6 und 11 tritt mit 1. Jänner 1998, die übrigen Bestimmungen treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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