LGBL_ST_19980430_30•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, betreffend die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung
LGBL_ST_19980430_30Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, betreffend die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären EinrichtungGazette30.04.1998
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, betreffend die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, wird verordnet:
§ 1
Art und Umfang des Leistungsangebotes
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Obergrenzen der Leistungsentgelte umfassen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie für Pflege und Betreuung.
(2) Leistungen, die darüber hinaus dem persönlichen Bedarf des Bewohners dienen, wie z. B. professionelle Fuß- oder Haarpflege, Massagen, therapeutische Leistungen, sowie die Teilnahme an externen Veranstaltungen und die Beschaffung von Bekleidung sind mit den im § 2 festgesetzten Beträgen nicht abgegolten.
§ 2
Obergrenzen der Leistungsentgelte
(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung können, abgestuft nach der Ausstattung der Einrichtung, je Bewohner, Tag und Bett bis zu den in Abs. 2 angeführten Beträgen verrechnet werden.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden mit
§ 3
Ermittlung der Kategorien
Die Kategorien gemäß § 2 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden
Ausstattungsmerkmale zu ermitteln:
KriterienBedingungPunkte
Einbettzimmer20 bis 50 %
über 50 %4
8
Zweibettzimmermindestens 60 %5
Naßzellen
(Waschbecken, Dusche oder Badewanne
jedes Zimmer
mindestens 50 %
Mindestgröße durchgehend 4,3 m2
10
6
2
WCjedes Zimmer
mindestens 50 % der Zimmer
rollstuhlgerecht
behindertengerechte Ausführung10
6
2
2
Besucher-WCvorhanden3
Stationsbadvorhanden
je 40 Bewohner ein Stationsbad
Ausstattung mit Hubbadewanne
Mindestgröße 15 m23
5
2
2
Balkon oder Terrassenzugangmindestens 50 % der Zimmer
5
Aufenthaltsraum oder -räumevorhanden
bieten mindestens 75 % der Bewohner Platz
TV-Ausstattung5
2
1
Cafeteriavorhanden3
Aufzug, Treppenaufzugrollstuhlgerechter Aufzug
Bettenaufzug
eingeschoßiger Bau2
5
5
Grünflächemindestens 20 m2 pro Heimbewohner2
Zu- und Ausgängerollstuhlgerecht
witterungsgeschützt ausgeführt
automatische Türen2
3
4
barrierefreie Hauptverkehrsbereicheim gesamten Heimbetrieb10
durchgehende
Mindestgangbreite von 1,8 m
im gesamten Heimbetrieb
6
RufanlageGegensprechanlage
vom Bett aus zu betätigen
in den Naßzellen2
2
2
Pflegebettenausstattungzur Gänze
mindestens 50 %20
10
Telefonanschlußjedes Bett
ein Anschluß je Zimmer
frei zugängliche Fernsprechstelle4
2
1
Handläufein allen Gängen der Hauptverkehrsbereiche
2
ZimmerausstattungFernsehanschluß in jedem Zimmer
TV-Ausstattung in jedem Zimmer2
6
Beleuchtungvom Bett aus regulierbar
Nachtlicht2
2
StandortOrtsmitte
Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel10
4
Wirtschaftsraumje 20 Bewohner ein Wirtschaftsraum
je 30 Bewohner ein Wirtschaftsraum4
2
Pflegestützpunktvorhanden
ein Stützpunkt je 40 Bewohner
Ausstattung: Waschbecken,
versperrbarer Medikamentenschrank, Medikamentenkühlschrank5
3
2
Küchevorhanden6
Verwaltungsräumeein Raum je 20 Bewohner
ein Raum je 30 Bewohner4
2
Teekücheje 40 Bewohner4
BrandschutzmaßnahmenFeuerwehrzufahrt und Aufstellflächen vorhanden
Sicherheitsbeleuchtung EN 2
Stiegenhäuser R-30-Abtrennung
BMA Home-Melder
BMA S 123
Fluchthauben bereitgestellt
Fluchtweg kennzeichnen
2
2
2
1
2
1
1
(2) Die Festlegung der Kategorie ergibt sich durch die ermittelten Punkte. Für die Einstufung in die Kategorie I sind mindestens 145 Punkte und in die Kategorie II sind mindestens 86 Punkte zu erreichen. Einrichtungen, die weniger als 86 Punkte erreichen, fallen in die Kategorie III.
(3) Erfolgt die Unterbringung in einem Vier- oder Mehrbettzimmer, so verringert sich der gemäß § 2 Abs. 2 zu verrechnende Betrag um 10 %.
§ 4
Pflege- und Betreuungszuschlag
(1) Für die Pflege und Betreuung sind je nach Pflegegeldstufe den nach § 2 festgesetzten Beträgen folgende Beträge hinzuzurechnen:
Pflegegeld der Stufe I 87 Schilling
Pflegegeld der Stufe II 173 Schilling
Pflegegeld der Stufe III 260 Schilling
Pflegegeld der Stufe IV 346 Schilling
Pflegegeld der Stufe V 371 Schilling
Pflegegeld der Stufe VI 415 Schilling
Pflegegeld der Stufe VII 519 Schilling
(2) Bei Unterbringung von an AIDS erkrankten Heimbewohnern, die besonderer Pflege und Betreuung durch besonders qualifiziertes Personal bedürfen, gebührt ein weiterer Zuschlag von 102 Schilling.
(3) Für einen Heimbewohner, der zwar pflegebedürftig ist, jedoch kein Pflegegeld bezieht (z. B. aus Gründen der Staatsbürgerschaft, des Wohnsitzes oder weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist), gilt (vorläufig) als Obergrenze jener Betrag, der sich errechnen würde, wenn er ein seiner Pflegebedürftigkeit entsprechendes Pflegegeld bezöge.
§ 5
Pflege- und Betreuungszuschlag für psychisch Kranke oder psychisch Behinderte
(1) Für die Pflege und Betreuung von psychisch Kranken oder psychisch Behinderten gebührt zu dem nach § 2 festgesetzten Betrag ein Zuschlag von 426 Schilling, wenn die psychische Krankheit oder psychische Behinderung nachgewiesen wird und in der Einrichtung die der Erkrankung oder Behinderung entsprechende Pflege und Betreuung sichergestellt ist.
(2) Handelt es sich bei der Einrichtung gemäß Abs. 1 um eine Einrichtung, die nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 78/1957, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist, so gebührt ein zusätzlicher Zuschlag von 55 Schilling.
§ 6
Umsatzsteuer
In allen in dieser Verordnung genannten Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht
enthalten.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Sozialhilfegesetzes.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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