Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998, mit
der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_ST_19990129_3•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998, mit
der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998, mit
der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBL_ST_19990129_3Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998, mit
der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem
Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wirdGazette29.01.1999
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 und Abs. 10 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für
§ 2
Im Februar 1999 und im August 1999 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von 500 Schilling zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, LGBl. Nr. 42/