Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 1999 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Nitscha (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997, 72/1997 und 1/1999, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Nitscha wird mit Wirkung vom 1. Mai 1999 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Von Rot und Gold schräg geviert, aus den Spalten in verwechselten Farben gegenständig vorwärts zwei Paar Äpfel und Blattzweige, rückwärts zwei Paar Weintrauben und Weinlaub hervorbrechend."
§ 2
Die der Gemeinde Nitscha ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic