Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1999 über die Berechnung der Mindestpunktewerte und der Aufstockungsbeträge bei Arzthonoraren
Gemäß § 38 a Abs. 8 Z. 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/1999, wird verordnet:
§ 1
Mindestpunktewert
Die Höhe des Mindestpunktewertes sowie die Prozentanteile an der Aufstockungsmasse gemäß § 38 a Abs. 8 Z. 2 und 3 KALG sind jährlich neu zu berechnen.
Der Mindestpunktewert ist folgendermaßen zu berechnen:
§ 2
Aufstockungsbetrag
(1) Bei Organisationseinheiten, deren durchschnittlicher Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter dem errechneten Mindestpunktewert liegt, wird der Differenzbetrag zwischen diesen beiden Werten berechnet und mit der endgültigen Abteilungs-Punktezahl von Dezember des Vorjahres multipliziert.
(2) Die gemäß Abs. 1 errechneten Produkte sind in Prozentsätze der Aufstockungsmasse des letzten Kalenderjahres umzurechnen.
(3) Jeder Organisationseinheit ist von der Aufstockungsmasse des laufenden Kalenderjahres der für sie gemäß Abs. 2 errechnete Prozentsatz monatlich zuzuführen (Aufstockungsbetrag).
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic