Landesgesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Gesetz über die Kundmachung und Wiederverlautbarung geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Kundmachung und Wiederverlautbarung (Steiermärkisches Kundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetz), LGBl. Nr. 25/1999, wird wie folgt geändert:
„(2) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß § 21 a Abs. 3 L-VG kundzumachen."