Gesetz vom 16. März 1999, mit dem das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 286/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, beschlossen:
Das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 73/1990, wird geändert wie folgt:
- § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden."
„§ 11
Inkrafttreten von Novellen
§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 dritter Satz, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek