Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die
Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such-
und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann | Omnilex
LGBL_ST_19990728_68•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die
Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such-
und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die
Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such-
und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
LGBL_ST_19990728_68Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die
Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such-
und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kannGazette28.07.1999
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
Auf Grund des § 85 Abs. 5 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/1988, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 Luftfahrtgesetz, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Steiermark festgelegt, ausgenommen
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.