Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird
Auf Grund des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf folgenden Gewässern verboten:
Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee, Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf jenen Teilen des Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees, die im Land Steiermark gelegen sind.
(2) Das Verbot gilt nicht für
§ 2
Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wet-Bikes, Jet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten:
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. November 1979, LGBl. Nr. 80/1979, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Ressel