Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2000 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die
Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-Umgebung) | Omnilex
LGBL_ST_20000607_39•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2000 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die
Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2000 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die
Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_20000607_39Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2000 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die
Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette07.06.2000
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2000 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-
Umgebung)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Dobl wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Dobl eine Urkunde ausgefertigt.