Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 2000 über die
Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes der
Gemeinde Graz
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG 1953, BGBl. Nr. 85, wird
kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2000, V 50/00-10, zu Recht erkannt:
Die Verordnung der Gemeinde Graz, rechtswirksam seit 18. Dezember 1992, 2.0 Flächenwidmungsplan, soweit damit für das Grundstück Nr. 183/3, KG. Waltendorf, die Nutzungsart „reines Wohngebiet" festgelegt ist, wird gemäß Artikel 139 Abs. 1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic