Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an
die Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung) | Omnilex
LGBL_ST_20011003_58•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an
die Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an
die Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_20011003_58Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an
die Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette03.10.2001
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-
Umgebung)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Marktgemeinde Frohnleiten wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 das Recht zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Marktgemeinde Frohnleiten eine Urkunde