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Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Landes-Lustbarkeitsabgabe, das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Gesetz über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung, die Steiermärkische Landesabgabenordnung, das Gesetz über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark und das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen geändert werden | Omnilex