Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 2001 über die
Änderung der Grenzen zwischen der Gemeinde St. Martin im Sulmtal und St. Peter im Sulmtal
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115, zuletzt
in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeinderäte der im politischen Bezirk und Gerichtsbezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinden St. Martin im Sulmtal und St. Peter im Sulmtal haben auf Grund des § 7 Abs. 1 GemO folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Korbin (61028) der Gemeinde St. Peter im Sulmtal wird das Grundstück
Nr. .31/2 im Gesamtausmaß von 680 m2 ausgeschieden und der Gemeinde St. Martin im Sulmtal eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 GemO mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic