Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2002, mit der die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet
der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74,
geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 1997 über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74/1997, wird wie folgt geändert:
- Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Bei Meisterprüfungen ist von den Kandidaten im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles eine mindestens fünfstündige Klausurarbeit abzulegen."
"(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 15 Abs. 3 und des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/
2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2002, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic