LGBL_ST_20020813_83•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO)
LGBL_ST_20020813_83Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO)Gazette13.08.2002
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Kenn-
zeichnungsverordnung (Kenn-VO)
Auf Grund des § 142 Abs. 2 Z. 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung
2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne der LAO.
(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen relevante Aussage trifft.
(3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.
(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(5)Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit (Sichtbarkeit, Augenfälligkeit und Eindeutigkeit) überprüft sowie bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
§ 2
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
§ 3
Anforderungen an verwendete Schilder
und Sicherheitsfarben
(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
§ 5
Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner (anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 Ärztegesetz 1998) entsprechen.
§ 6
Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass
(3) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, dass die Person, welche die Zeichen gibt,
(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 107 STLAO 2001 informieren.
(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 109 STLAO 2001 unterweisen.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L245 vom 26. August 1992). Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.
(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. Jänner 2003 entsprechen.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anhang 1: Schilder
1.1. Verbotszeichen
Eigenmerkmale:
Form: rund, schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot, die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Rauchen verboten
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
Für Fußgänger verboten
Verbot mit Wasser zu löschen
Kein Trinkwasser
Zutritt für Unbefugte verboten
Für Flurförderzeuge verboten
Berühren verboten
Nicht berühren, Gehäuse unter Spannung
Mitfahren auf Flurförderfahrzeug verboten
Kleiderreinigung mit Pressluft verboten
1.2. Warnzeichen
Eigenmerkmale:
Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Warnung vor feuergefährlichen Stoffen
Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen
Warnung vor giftigen Stoffen
Warnung vor ätzenden Stoffen
Warnung vor radioaktiven Stoffen
oder ionisierenden Strahlen
Warnung vor schwebender Last
Warnung vor Flurförderzeugen
Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
Warnung vor allgemeiner Gefahr
Die Verwendung dieses Warnzeichens erscheint in der Regel nur bei gleichzeitiger Anbringung eines (der ÖNORM Z 1000 entsprechenden) Zusatzzeichens, das Aufschluss über die Art der Gefahr gibt, sinnvoll.
Warnung vor Laserstrahl
Warnung vor brandfördernden Stoffen
Warnung vor nichtionisierender Strahlung
(Warnung vor elektromagnetischem Feld)
Warnung vor starkem magnetischem Feld
Warnung vor Stolpergefahr
Warnung vor Absturzgefahr
Warnung vor Rutschgefahr
Warnung vor Biogefährdung
Das Zeichen „Warnung vor Biogefährdung" ist daher in allen Fällen, in denen im Zusammenhang mit Arbeitsstoffen durch Krankheitserreger beim Menschen Krankheiten hervorgerufen werden können, einzusetzen (siehe § 123 Abs. 4 STLAO).
Warnung vor Kälte
Warnung vor gesundheitsschädlichen
oder reizenden Stoffen
Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein.
Warnung vor Gefahren durch Batterien
Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
Warnung vor Gasflaschen
Warnung vor Quetschgefahr
Warnung vor Kippgefahr beim Walzen
Warnung vor automatischem Anlauf
Warnung vor heißen Medien
Warnung vor rotierenden Walzen
1.3. Gebotszeichen
Eigenmerkmale:
Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Augenschutz tragen
Schutzhelm tragen
Kopf- und Augenschutz tragen
Gehörschutz tragen
Gehörschutz im Lärmbereich benutzen
Augen- und Gehörschutz tragen
Kopf- und Gehörschutz tragen
Atemschutz tragen
Kopf- und Atemschutz tragen
Leichten Atemschutz tragen
Schutzschuhe tragen
Schutzhandschuhe tragen
Schutzkleidung tragen
Gesichtsschutzschild tragen
Auffanggurt anlegen
Gebot für Fußgänger
Rauchen gestattet
Allgemeines Gebot
(gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)
Druckgasflasche mit Kette sichern
Übergang benutzen
Vor Öffnen Netzstecker ziehen
Vor Arbeiten frei schalten
Rollstuhlfahrer
1.4. Rettungszeichen
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Rettungsweg – Notausgang
Rettungsweg – Notausgang
Rettungsweg rechts, abwärts
Rettungsweg links, abwärts
Rettungsweg rechts, aufwärts
Rettungsweg links, aufwärts
Rettungsweg – Notausgang
Notausgang
Rettungsweg – Notausgang
Rettungsweg – Notausgang
Sammelstelle
Rettungsleiter
Rettungsseil
Rettungsweg für Behinderte, links
Rettungsweg, rechts
Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen,
diagonal
Richtungsanzeige (zusätzlich zu den folgenden Rettungszeichen verwenden)
Erste Hilfe
Krankentrage
Notdusche
Augenspüleinrichtung
Notruftelefon
1.5. Hinweisschilder für Material
zur Brandbekämpfung
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss
mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch
Hinweis auf eine Leiter
Hinweis auf ein Feuerlöschgerät
Brandmeldungstelefon
Richtungsanzeige (zusätzlich zu den oben stehenden Zeichen zu verwenden)
Richtungsangabe diagonal
Anhang 2: Sicherheitsfarben
SicherheitsfarbeBedeutungHinweise –
Angaben
RotVerbotszeichenGefährliches Verhalten
Gefahr – AlarmHalt, Stillstand,
Not-Aus-Schalteinrichtung, Evakuierung
Material undKennzeichnung und Standort
Ausrüstungen zur
Brandbekämpfung
Gelb oder Gelb-OrangeWarnzeichenAchtung,
Vorsicht Überprüfung
BlauGebotszeichenBesonderes Verhalten oder Tätigkeit
Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen
Schutzausrüstung
GrünErste Hilfe,Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel,
RettungszeichenStationen, Räume
GefahrlosigkeitRückkehr zum Normalzustand
Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.
Anhang 3: Handzeichen
Handzeichen
BedeutungErklärungBild
Achtung Arm gestreckt hochhalten
Beginn der Einweisung
HaltBeide Arme seitlich waagrecht
ausstrecken und in dieser Lage
halten. Im Bedarfsfall darf das
Zeichen auch einarmig gegeben
werden.
Handzeichen
BedeutungErklärungBild
Halt – GefahrBeide Arme waagrecht
abwechselnd ausstrecken
und abwinkeln.
LangsamUnterarm nach unten gestreckt
langsam nach links und rechts
schwenken, solange die
vorsichtige Bewegung
erforderlich ist.
Dieses Zeichen gilt für alle
Bewegungsrichtungen der
mechanischen Einrichtung
oder des Betriebsmittels.
AbstandszeichenDer zurückzulegende Weg wird
durch den horizontalen Abstand
der Handflächen angezeigt.
Nach Erreichen des gewollten
Abstandes ist das Handzeichen
„Halt" zu geben.
Bewegung in RichtungDen der Bewegungsrichtung
zugeordneten Arm anwinkeln und
seitlich hin und her bewegen.
Handzeichen
BedeutungErklärungBild
HebenMit einem nach oben zeigenden
Arm kreisen.
SenkenMit einem Arm nach unten
zeigenden Arm kreisen.
Ausladung verkleinernMit beiden erhobenen
Armen kreisen.
Ausladung vergrößernMit beiden herabhängenden
Armen kreisen.
Handzeichen
BedeutungErklärungBild
ÖffnenArm mit nach unten halb
geöffneter Hand seitlich gestreckt
halten.
SchließenArm mit nach unten
geschlossener Hand
seitlich gestreckt halten.
HerkommenMit beiden Armen und den zum
Körper zugekehrten Handflächen
heranwinken.
EntfernenMit beiden Armen und den
vom Körper abgekehrten
Handflächen wegwinken.
Handzeichen
BedeutungErklärungBild
AbfahrenMit hochgestrecktem Arm und
nach vorn gekehrter Handfläche
wegwinken.
Ende der EinweisungUnterarme in Brusthöhe kreuzen
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