Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. Jänner 2003, betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen undNiederlassungsnachweise zu entscheiden
Auf Grund des § 89 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997, BGBl. Nr. 75/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte, für die gemäß § 89 Abs. 1a Fremdengesetz 1997 der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.
§ 2
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2003, in Kraft.
Landeshauptmann Waltraud Klasnic