Niederlassungsnachweise zu entscheiden
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Februar 2003 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen und
Niederlassungsnachweise zu entscheiden
Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. Nr. 75/1997,
zuletzt i. d. F. BGBl. I
Nr. 126/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen, für die gemäß § 89 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.
§ 2
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthalt des oder der Fremden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
§ 4
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark über die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen, LGBl. Nr. 83/1997, außer Kraft.
Landeshauptmann Waltraud Klasnic