Gesetz vom 1. Juli 2003, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz), LGBl. Nr. 22/2000, wird geändert wie folgt:
§ 59 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bestellung des Personals gemäß § 17 hat in allen bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen."
Nach § 61 wird folgender § 61a angefügt:
„§ 61a
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung des § 59 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2003 tritt
mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2003, in Kraft."