Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Jänner 2004, mit der ein Maßnahmenkatalog für den Verkehr erlassen wird (IG-L – MaßnahmenkatalogVO-Verkehr)
Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
Ziel
§ 1
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu Immissions-Grenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Feinstaub, geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
Sanierungsgebiete
§ 2
Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L werden folgende Gebiete
festgelegt:
Geschwindigkeitsbeschränkungen
§ 3
(1) In den Sanierungsgebieten gelten in der Zeit vom 1. November bis einschließlich 31. März folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen:
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(3) Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.
(4) Die in Abs. 1 festgelegte Maßnahme gilt unmittelbar. Sie bedarf keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Johann Seitinger