Gesetz vom 28. Oktober 2003, mit dem das Steiermärkische Bodenschutzgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische landwirtschaftliche Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 66/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die Bestätigungen gemäß Abs. 2 in einer grundstücksbezogenen Kartei evident zu halten. Diese -Kartei hat auch die Untersuchungsbefunde für Boden und Klärschlamm sowie die Aufbringungszeugnisse zu enthalten."
Der bisherige § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Entfall des § 7 Abs. 2 sowie die Neufassung des § 10 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2004, in Kraft."