Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fonds und andere Krankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, wird verordnet:
§ 1
Amtliche Pflegegebühren
Auf der Grundlage der für das Jahr 2006 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2006 pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
(1)Fondskrankenanstalten
(2) Pflegeanstalt für chronisch kranke beatmungspflichtige Patienten
am LKH Leoben, Standort Eisenerz231,80
(3) Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg108,50
(4)Geriatrisches Krankenhaus der Stadt Graz:
§ 2
Zuschläge
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt in Euro festgesetzt:
MehrbettzimmerEinbettzimmer
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: