Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Entschädigung der Mitglieder des Förderbeirates, des Landeskulturbeirates und der Fachexpertinnen/Fachexperten
Auf Grund der §§ 9 und 11 des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 80/2005, wird verordnet:
§ 1
Finanzielle Ansprüche
Die Mitglieder des Förderbeirates und des Landeskulturbeirates sowie die Fachexpertinnen/Fachexperten haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren sowie auf eine angemessene Entschädigung.
§ 2
Reisegebühren
Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.
§ 3
Entschädigung
(1) Den Mitgliedern des Förderbeirates gebührt jährlich eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von
4360 Euro.
(2) Den Mitgliedern des Landeskulturbeirates gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 100 Euro. Den vom Förderbeirat beigezogenen Fachexpertinnen/Fachexperten gebührt pro Sitzung ebenfalls eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 100 Euro.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 2. Februar 2006, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves