Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 2006, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Jagdzeiten geändert wird
Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Jagdzeiten, LGBl. Nr. 16/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/1999, wird wie folgt geändert:
(1) Die Änderung des § 1 Z. 30 und Z. 35 durch LGBl. Nr. 22/1988 ist am 23. April 1988 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 1 Z. 7 und die Einfügung des § 1 Z. 7a durch LGBl. Nr. 20/1991 sind am 1. März 1991 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 1 Z. 37 durch LGBl. Nr. 33/1993 ist am 14. April 1993 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 1 Z. 14 durch LGBl. Nr. 36/1994 ist am 7. Juni 1994 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 1 Z. 36 bis 38, der Entfall des § 1 Z. 39 bis 41, die Änderung der Bezeichnung des § 1 in § 1 Abs. 1 und die Einfügung des § 1 Abs. 2 durch LGBl. Nr. 17/1999 sind am 13. März 1999 in Kraft getreten.
(6) Die Änderung des § 1 Z. 14 und die Einfügung des § 3 durch LGBl. Nr. 41/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. März 2006, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves