Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. März 2006, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen bestimmt wird, LGBl Nr. 88/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 93/1998, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
(1) Im gesamten Schongebiet (§ 1) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig bzw. nur in bestimmter Weise zulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden."
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 Z. 1i tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
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