Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2006 über die Erklärung des Gebietes „Grüner See" in der Gemeinde Tragöß zum Naturschutzgebiet Nr. XIX
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Das im Bereich der Gemeinde Tragöß, politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegene Gebiet rund um den Grünen See wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Nummer XIX.
§ 2
Schutzzweck
Der Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des ursprünglichen
Zustandes und Charakters des Gebietes gemäß § 1.
§ 3
Verbote
Im Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden. Verboten ist insbesondere die Verschlechterung der Wassergüte sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes.
§ 4
Ausnahmen
Die Landesregierung hat Ausnahmen von § 3 zu bewilligen, wenn der Eingriff
dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 5
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung im Maßstab 1 : 5000 (Anlage A).
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht.
Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: