Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 2006, mit der die Feuerbrandverordnung geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird verordnet:
Die Feuerbrandverordnung, LGBl. Nr. 33/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2004, wird wie folgt geändert:
- § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird Feuerbrand festgestellt, hat die Behörde jene Katastralgemeinden als Befallszonen festzulegen, die in einem Umkreis von 3 km des festgelegten Befalls liegen."
- § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Aus Befallszonen sowie innerhalb von Befallszonen dürfen Bienenvölker im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juni des Jahres nicht verbracht werden."
- Dem § 13 wird folgendes Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Änderung der §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 151/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2006, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves