Gesetz vom 21. November 2006, mit dem das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
„(3) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten ein finanzieller Gemeinschaftsbeitrag gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000, Abl. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004, Abl. L 309, S. 9, über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, in Anspruch genommen, gehen gemäß Artikel 23 Abs. 7 dieser Richtlinie allfällige Forderungen gegenüber Dritten bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages an die Europäische Gemeinschaft über."
- Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
„(2) Die Änderung der §§ 2, 3 Z. 1, 7 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 10a Z. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger