Gesetz vom 22. April 2008, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 148/2006, wird wie folgt geändert:
§ 37 Abs. 1 lautet:
„(1) Von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, ist mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen:
„(7) § 37 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2008, in Kraft."