Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008, mit der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG Richtsatzverordnung – RSVO-BHG)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, wird verordnet:
§ 1
Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen für:
(2) Der Richtsatz für den alleinstehend Unterstützten und den Hauptunterstützten erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 8 Euro.
§ 2
Energiekosten
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag von 45 Euro.
§ 3
Vertretbarer Wohnungsaufwand
Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 233 Euro. Diesen
erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1 Jänner 2008 in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische
Behindertengesetz Richtsatz-Verordnung, RSVO-BHG, LGBl. Nr. 10/2008, außer
Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves