Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008 über die Erklärung des Frühlingsknotenblumenbestandes von Teilen der Fronius Auen in der KG. Fürstenfeld zum Naturschutzgebiet Nr. 101c (Pflanzenschutzgebiet)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich der so genannten „Fronius Auen“ in der KG. Fürstenfeld befindet sich in einem Erlenbruchwald ein relativ großes Vorkommen der geschützten Frühlingsknotenblume – Leucojum vernum. Die Grundstücke 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld liegen im Europaschutzgebiet Nr. 27, Lafnitztal – Neudauer Teiche. Die beiden Grundstücke werden als „Naturschutzgebiet Nr. 101c“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck liegt in der Erhaltung des Bestandes der Frühlingsknotenblumen (Leucojum vernum) auf den Grundstücken 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld, Stadtgemeinde Fürstenfeld.
§ 3
Verbote
Nachstehende Handlungen sind verboten:
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2008, in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Voves