Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 2009, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 B-VG, des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2009, wird verordnet:
ARTIKEL I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 109/2008, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt „C) Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Dr. Kurt FLECKER“ wird neu gefasst und lautet:
„C) Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Siegfried SCHRITTWIESER
Der Abschnitt „E) Landesrätin Mag. Kristina EDLINGER-PLODER“ wird wie folgt geändert:
Z. 1. lautet:
Der Abschnitt „F) Landesrat Mag. Helmut HIRT“ wird neu gefasst und lautet:
„F) Landesrätin Mag. Elisabeth GROSSMANN
Der Abschnitt „H) Landesrätin Dr. Bettina VOLLATH“ wird neu gefasst und lautet:
„H) Landesrätin Dr. Bettina VOLLATH
Der Abschnitt „I) Landesrat Ing. Manfred WEGSCHEIDER“ wird wie folgt geändert:
Z. 3. lautet:
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 23. September 2009, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Voves