Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2010, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2009, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
„(3) Wenn ein Regierungsmitglied einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einem ermächtigten Mitarbeiter/einer ermächtigten Mitarbeiterin des Regierungsmitgliedes auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2010, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves