Gesetz vom 23. März 2010, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1992,
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:
- Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) ist berechtigt, die Feststellung des eingetretenen Todes zu treffen, die Todesursache vorläufig zu beurteilen und die Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 anstelle der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschauers entfernt werden darf. Danach ist die zuständige Totenbeschauerin/der zuständige Totenbeschauer möglichst umgehend zu verständigen und hat die Aufgaben der Totenbeschau weiterzuführen.“
- Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Einfügung des § 3 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Juni 2010, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesVollath