Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 2011, mit der die Verordnung über die Erklärung des „Putterer Sees mit seiner Umgebung“ zum Naturschutzgebiet Nr. XX geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Putterer Sees mit seiner Umgebung zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 62/2010, wird wie folgt geändert:
- Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für rechtmäßig bestehende Bauten gelten für eingeschossige Zu- und Umbauten die Freilandbestimmungen des § 33 (5) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010.“
- Dem § 7 wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8
Inkrafttreten von Novellen
Die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. April 2011, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves