Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 2011 über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
§ 1
Zusatzleistungen, Tarife
(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die
– über ausdrückliches Verlangen der Patientin oder des Patienten erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF-Gebührenersätze vom Gesundheitsfonds Steiermark bzw. durch allgemeine Pflegegebührenersätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird,
– und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger besteht,
ist einmalig eine Zahlung zu entrichten.
(2) Für die Zuzahlung sind nachstehende Tarifpositionen zu verrechnen:
§ 2
Besondere Tarifbestimmungen
Für die unter § 1 Abs. 2 Z. 23 lit. b) angeführten Tarifpositionen gilt die
folgende besondere Tarifbestimmung:
Die Kosten für erforderliche Implantate sind in diesen Leistungen nicht enthalten. Diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 48/2010, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves