LGBL_ST_20110622_48•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird
LGBL_ST_20110622_48Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wirdGazette22.06.2011
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird
Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:
Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
(zu § 2 Abs. 1 Z. 3, §§ 26 bis 29 St. BSG)
§1Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische
Arbeitsstoffe (VbA)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (zu § 5 St. BSG)
§ 2Allgemeine Bestimmungen
§ 3Inhalt
§ 4Festlegung von Schutzmaßnahmen für Dienststellen mit bis zu
zehn Bediensteten
§ 5Überprüfung und Anpassung
§ 6Zuständige Personen
Sicherheitsvertrauenspersonen (zu § 9 St. BSG)
§7Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
§8Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten
§ 9Auswahl und Qualifikation
§10Wirkungsbereich
§11Frist für die Bestellung
§ 12Nachbesetzung
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (zu § 16 St. BSG)
§13Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Sicherheits- und
Gesundheitsschutz- Kennzeichnung (KennV)
§14Verbot von Ausnahmen
§15Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen
Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor
Gefahren durch
den elektrischen Strom (zu den §§ 16 bis 18 St. BSG)
§16Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2003
Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen (zu den §§
17 bis 24 St. BSG)
§17Anwendung von Bestimmungen der Verordnung, mit der
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen
Arbeitsstellen
(zu den §§ 19 bis 24 St. BSG)
§18Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung
(Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)
Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (zu den §§ 25
bis 33 St. BSG)
§19Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung
8a. Abschnitt
Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (zu den § 2 Abs.
1 Z. 6, §§ 26 bis 32 St. BSG)
§?19aAnwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige
Atmosphären
Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe (zu § 31 St.
BSG)
§20Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für
Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe (GKV 2007)
§21Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
9a. Abschnitt
Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (zu
den §§ 37 und 38 St. BSG)
§?21aAnwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen
(VOLV)
9b. Abschnitt
Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch optische Strahlung (zu § 38
St. BSG)
§?21bAnwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlungen
(Verordnung optische Strahlung – VOPST)
§?21cVerbot von Ausnahmen
Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (zu den §§ 39 und 40 St. BSG)
§22Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der
Arbeitnehmer/innen
bei der Bildschirmarbeit
§23Durchführung der Untersuchungen
§24Abweichungen
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (zu den §§ 42 bis 46 St. BSG)
§25Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung
am Arbeitsplatz (VGÜ)
Einsatzzeit der Präventivdienste und wiederkehrende Begehungen (zu den §§
42 bis 46 St. BSG)
§26Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu
Gefahrenklassen
§27Mindesteinsatzzeit der Präventivdienste
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung
§28Verweise
§29EU-Recht
§30Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten
§31Inkrafttreten
§?31aInkrafttreten von Novellen
§32Außerkrafttreten“
§ 18
Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)
Die Hauptstücke I bis V der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„9b. Abschnitt
Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch optische Strahlung (zu § 38 St. BSG)
§ 21b
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlungen (Verordnung optische Strahlung – VOPST)
Die §§ 1 bis 10 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
5.Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011;
6.Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/Innen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010;“
„(3) Verweise in der gemäß § 21b als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 221/2010.“
„(6b) Durch Abschnitt 9b wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L. 114 vom 27.04.2006 S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. 11. 2008, S. 1, umgesetzt.“
12.Dem § 31a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift zu § 4, des
9b. Abschnittes, des § 28 Abs. 3 sowie des § 29 Abs. 6b, die Änderung des 7. Abschnittes, des § 26 Abs. 3, des § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 6, 9 und 10 sowie der Überschrift zu § 29 sowie der Entfall des § 26 Abs. 2 Z. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2011, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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