Gesetz vom 17. Mai 2011, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49, wird wie folgt geändert:
„(6) Tierhaltungsbetriebe sind ab einer Anzahl von
–700 Sauen- und
–2.500 Mastschweineplätzen
nur im Rahmen einer festgelegten Sondernutzung gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1
zulässig.“
„§ 68a
Inkrafttreten von Novellen
Die Einfügung des § 68a im Inhaltsverzeichnis und des § 27 Abs. 6 sowie die Neufassung des § 33 Abs. 3 Z. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.“