Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
§ 1
Ermächtigung
(1) Gemäß Art. 15 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) werden der Bundespolizeidirektion Leoben folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:
(2) Gemäß Art. 15 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) werden der Bundespolizeidirektion Graz die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben übertragen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
(3) Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde
(§ 94 Abs. 3) übertragen.
(4) Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften sind als
Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 3
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach den §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind von den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden weiterzuführen.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2011 in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 86/1999, außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
VovesKurzmann